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Info Blatt zur Anschnallpflicht in Fahrzeugen

Gemäß §35 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) müssen die in Fahrtrichtung angeordneten Sitze aller Kraftfahrzeuge, die nach dem 1. Januar 1992 erstmalig in den Verkehr gekommen sind, mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten auf den Außensitzen und mit Zweipunkt-Sicherheitsgurten (Beckengurten) auf den übrigen Sitzen ausgestattet sein.
Feuerwehrfahrzeuge bilden hier keine Ausnahme.
Eine zwingende Nachrüstpflicht für ältere Fahrzeuge besteht nicht.
Sind Sicherheitsgurte vorhanden, so müssen diese lt. §21a Straßenverkehrsordnung (StVO) während der Fahrt angelegt sein. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1992 erstmalig in den Verkehr gekommen und mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf ein Urteil des OLG Hamm (Az.: 3U60/95) hin, wonach der Fahrer eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Passagieren hat und deshalb darauf achten muß, daß alle Mitfahrer angeschnallt sind. Nach dem o.g. Urteil macht er sich ansonsten im Falle eines Unfalles mitschuldig. Dies gilt auch dann, wenn er die Fahrgäste mehrfach zum Anschnallen aufgefordert hat, dann aber resigniert und trotzdem losfährt.
Nach §21 Abs. 1 StVO sind Kinderrückhalteeinrichtungen (Sitzkissen, Fangkörper) für Mitglieder der Jugendfeuerwehr zu verwenden, wenn diese das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kleiner als 1,50m sind.
Außerdem weisen wir darauf hin, daß diese Kinderrückhaltesysteme nur mit Dreipunktsicherheitsgurten verwendet werden dürfen. Sitzplätze mit Dreipunktgurten müssen czuerst mit Kindern, die Rückhaltesysteme benötigen, besetzt werden, auch wenn dadurch Erwachsene einen "unbequemen" Platz mit Beckengurt einnehmen müssen.
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